Befreiung von der Rezeptgebühr Einige wichtige Details....
Die Rezeptgebühr in Österreich: Wenn ein Medikament weniger als Euro 4,90 kostet, entfällt die Rezeptgebühr (Euro 4,90) und es ist der Preis des Medikaments zu zahlen.
Serviceentgelt: Mit Einführung der E-Card ist auch die Krankenscheingebühr entfallen. Statt dessen ist jährlich einmal- im November ein Serviceentgelt in der Höhe von Euro10,-- pro Jahr und Karte zu entrichten. Dieses Serviceentgelt wird je nach Versichertengruppe vom Dienstgeber für die bei ihm beschäftigten Personen, vom Arbeitsamt für die gemeldeten Arbeitslosen bzw. von der Krankenkasse für die Bezieher einer Geldleistung eingehoben.
Ausgenommen vom Serviceentgelt sind: • Pensionisten • Mitversicherte Kinder • Personen, welche von der Rezeptgebühr befreit sind
Rezeptgebührenbefreiung Die Befreiung von der Rezeptgebühr gilt automatisch auch als Befreiung vom Serviceentgelt.
Ohne Antrag: (=Gesetzliche Befreiung) • Ausgleichszulagenbezieher •Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten (zB. Geschlechtskrankheiten) •Zivildiener und deren Angehörige •Asylwerber in Bundesbetreuung •Befreiung bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit:
- Bezieher einer monatlichen Leistung nach dem Kleinrentnergesetz - Bezieher einer Waisenrente oder Waisenbeihilfe gem. §§39ff. KOVG1957 - Bezieher einer Elternrente gem.§§ 44 ff. KOVG 1957 oder gem. § 43 ff.HVG - Bezieher einer Witwen(Witwer)zusatzrente gem.§ 35 Abs. 3 KOVG
Auf Antrag: Befreiung bei sozialer Schutzbedürftigkeit
Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte für • Alleinstehende: Euro 772,40 • Ehepaare bzw. Lebensgefährten: Euro 1.158,08 nicht übersteigen.
Diese Beträge erhöhen sich pro Kind um Euro 80,95.
Personen, welche infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen und deren monatliche Nettoeinkünfte für • Alleinstehende: Euro 888,26 • Ehepaare bzw. Lebensgefährten: Euro 1.331,79 nicht übersteigen.
Diese Beträge erhöhen sich pro Kind um Euro 80,95.
Pensionisten, die mit dem Gatten im gemeinsamen Haushalt wohnen und ausschließlich nur deshalb keine Ausgleichszulage erhalten, weil diese nur einer Person gebührt, werden auf Antrag von der Rezeptgebühr befreit.
Wichtige zusätzliche Information
Antragstellung Die Befreiung gilt sowohl für den Versicherten selbst als auch für die Angehörigen des Versicherten, für die ein Leistungsanspruch besteht. Es empfiehlt sich, hierfür die bei der Kasse aufliegenden Anträge zu verwenden.
Feststellung des Einkommens Bei der Feststellung des Einkommens des Versicherten ist das Einkommen eines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mit zu berücksichtigen. Das Einkommen sonstiger mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender Personen ist nur zu 12,5% mit zu berücksichtigen. Erhöht sich während der Befristung das Einkommen des Versicherten ist die Kasse von den geänderten Verhältnissen sofort zu informieren.
Erhöhter Medikamentenbedarf Liegt wegen eines erhöhten Medikamentenbedarfs eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit vor, kann der Anspruchsberechtigte im Einzelfall und zeitlich begrenzt von der Rezeptgebühr befreit werden. Diese besondere soziale Schutzbedürftigkeit ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte. Der überdurchschnittliche Heilmittelbedarf ist auf dem von der Kasse aufgelegten Antragsformular vom behandelnden Arzt medizinisch zu begründen.
Rezeptgebührendeckelung Ab 2008 tritt hinsichtlich der Rezeptgebührenbefreiung eine zusätzliche wesentliche Erleichterung ein. Rezeptgebühren müssen pro Kalenderjahr nur mit einem Ausmaß von 2 % des Jahres-Nettoeinkommens entrichtet werden. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld werden generell nicht berück - sichtigt. Für jeden Versicherten wird ein eigenes elektronisches Rezeptgebührenkonto geführt, aus dem der Arzt ersieht, wann die Grenze dafür erreicht ist. Die Befreiung aufgrund der Rezeptgebührenobergrenze führt jedoch nicht zu einer Befreiung von Kostenanteilen für Heilbehelfe und Hilfsmittel (z.B. Brillen, Krücken, Rollstühle).
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