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Österreichische Morbus Crohn-Colitis Ulcerosa Vereinigung


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Finanzamt – Steuerausgleich
bzw. Arbeitnehmerveranlagung 2007


v.a. absetzbare Kosten bei Morbus Crohn und Colitis ulcerosa

Steuerlöscher ist eine Aktion der Arbeiterkammer, die 2007 von der Arbeiterkammer wiederholt wurde. Darin wurden alle aufgefordert, ihren Steuerausgleich zu machen, um das Guthaben nicht an den Finanzminister zu verschenken. Wir haben in Salzburg das Thema aufgegriffen und konnten Alfred Glück von der Treuhand Glück in Salzburg für diesen Vortrag gewinnen.
Jährlich verändern sich die Bedingungen bezüglich des Steuerausgleiches. Um die Betroffenen wieder auf den aktuellen Stand zu bringen, war es am 27. März 2008 soweit. Alfred Glück von der Glück Treuhand Steuerberatung GmbH in Salzburg bot den Teilnehmern einen interessanten und abwechslungsreichen Abend.
Die wichtigsten Punkte bzw. Änderungen für die Arbeitnehmerveranlagung 2007 haben wir in Zusammenarbeit mit Herrn Glück nachstehend für Sie zusammengefasst:

Sonderausgaben

„Topfsonderausgaben“ bis jährlich € 2.920,--
Dieser Betrag erhöht sich um € 2.920,--, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht bzw. um weitere € 1.460,-- bei mindestens 3 Kindern.
Absetzbar sind nur ein Viertel der Ausgaben bzw. begrenzt mit den oben angeführten Höchstbeträgen, wobei dieses Viertel bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 36.000,-- bis € 50.900,-- „einschleifend“ gegen Null geht. Somit können ab Gesamteinkünften von € 51.000,-- keine Topfsonderausgaben mehr abgesetzt werden!

Topfsonderausgaben beinhalten:

Wohnraumschaffung, –sanierung
• Wohnraumschaffung (somit nicht möglich bei Erwerb einer gebrauchten Wohnung)
• Wohnraumsanierung durch befugte Handwerker ( zB Fenster, Kachelofen, Energiesparen)
• Rückzahlung von Darlehen samt Zinsen betreffend begünstige Wohnraumschaffung oder -sanierung

Bestimmte Versicherungsbeiträge:
dies sind vor allem
• freiwillige Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung
• Lebensversicherung auf Ableben
• Kapitalversicherung auf Ableben, abgeschlossen vor 1.6.1996
• Rentenversicherung mit auf Lebensdauer auszahlbarer Rente

Erwerb Junger Aktien
einschließlich Wohnsparaktien, Wandelschuldverschreibungen etc.

Kirchenbeiträge
Kirchenbeiträge können bis max. € 100,-- pro Jahr abgesetzt werden.

Sonstige Sonderausgaben
• Steuerberatungskosten (unbeschränkt)
• Zuwendungen an begünstigte Spendenempfänger, zB Museen, Universitäten
• Freiwillige Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung (unbeschränkt)
• Renten und dauernde Lasten (unbeschränkt)

Außergewöhnliche Belastung:

Außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt
zB Krankheitskosten (Zahnarzt, Brillen), Begräbniskosten soweit kein Nachlass vorhanden ist; Kinderbetreuung bei Alleinerzieher/innen; Kurkosten; Kosten bei Behinderung unter 25%

Pauschale Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung
Voraussetzung ist in diesem Falle die Bescheinigung einer Behinderung, die mindestens 25 % betragen muss (Feststellungsbescheid des Bundessozialamtes oder Behindertenausweis). Der Pauschalbetrag ist abhängig vom Grad der Behinderung und beträgt jährlich:

Grad der Behinderung                 Pauschaler Jahresfreibetrag 2007/08
25% - 34%                                                                € 75,--
35% - 44%                                                                € 99,--
45% - 54%                                                              € 243,--
55% - 64%                                                              € 294,--
65% - 74%                                                              € 363,--
75% - 84%                                                              € 435,--
85% - 94%                                                              € 507,--
ab 95%                                                                   € 726,--

Nicht regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel
Dies sind – abzüglich Kostenersätze – eine außergewöhnliche Belastung, wie zB Anschaffung Rollstuhl, Hörgerät, etc.

Heilbehandlungen
Als Kosten für Heilbehandlungen – abzüglich Kostenersätze - können Sie folgende Kosten absetzen:
• Arzt und Spitalskosten
• Kur und Therapiekosten
• Kosten für Medikamente
die in Zusammenhang mit dieser Behinderung/Krankheit stehen.

Nicht abgesetzt werden können zB Kosten für Verbandsmaterial

Als Heilbehandlung sah der UFS in einer vor kurzem gefällten Entscheidung bei Dauerbehinderungen an, die Verlangsamung eines fortschreitenden Krankheitsverlaufes bzw. Maßnahmen zur Erhaltung des (aktuellen) Gesundheitszustandes. Bei „Außenseitermedizin“ hat der antragstellende Steuerpflichtige den Nachweis
des Heilerfolges zu führen, welcher äußerst schwer nachzuweisen sein wird.

Zusätzlich gibt es eine pauschale außergewöhnliche Belastung in Form des
Pauschalen Freibetrages für Diätverpflegung

     Erkrankungsart                                    Monatlicher Freibetrag
Z  Zuckerkrankheit, Diabetes,
    Zöliakie, Aids, Tuberkulose                                 € 70,--
G  Gallen- Leber- Nierenleiden                                € 51,--
M  Magenkrankheit oder andere
     innere Krankheiten                                            € 42,--

Zusätzlich denkbar ist auch eine pauschale

außergewöhnliche Belastung aufgrund einer mindestens 50%-igen Gehbehinderung, welche amtlich festgestellt sein muss.

Bei Besitz eines eigenen Kfz gewährt das Finanzamt eine pauschale außergewöhnliche Belastung von € 153,-- pro Monat bzw. € 1.836,-- pro Jahr.

Alternativ können – sofern nicht im Besitz eines eigenen Kfz – die nachgewiesenen Taxikosten bis € 1.836 im Jahr abgesetzt werden.

Darüber hinaus kann ein

Behindertenpass steuerlich folgende Vorteile bringen:
• Kfz-Steuerbefreiung, wenn Parkausweis gem. § 29 b StVO oder Eintragung im Behindertenpass über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
• Gratis Autobahnvignette, wenn Eintragung im Behindertenpass über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
• NOVA-Abgeltung, wenn Parkausweis gem. § 29 b StVO oder Eintragung im Behindertenpass über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

Mit freundlicher Unterstützung von:
Glück Treuhand, Steuerberatungs GmbH, Salzburg

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