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(Zahlen lt.Stand 2007)

Vortrag 2.2.2007 ÖMCCV NÖ Süd
Sonja Schweighofer

Der Beitrag im Crohnicle kann in Form von drei pdf-Dateien angesehen werden:

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Am 2. Februar 2007 habe ich einen Vortrag über die steuerlichen Abschreibmöglichkeiten beim Finanzamt gehalten. Leider war der Termin etwas ungünstig gewählt, da zu diesem Zeitpunkt auch die Semesterferien in Niederösterreich begonnen haben. Jedoch zu unserer Überraschung war mein Vortrag doch sehr zahlreich besucht.
Zu Beginn habe ich eine Einführung ins Steuerrecht bezüglich Lohnsteuerabsetzposten gegeben, welche nach Ende des Vortrages in eine offene Diskussion überging. Das war sehr interessant, da das Steuerrecht eine eher trockene Materie ist und man auch nur einen groben Überblick geben kann. Bei dieser Gesprächsrunde konnte ich auf offene Fragen im Detail eingehen, was auch von unseren Mitgliedern sehr positiv angenommen wurde.

Ich bin daher der Meinung, dass es sehr wichtig sein kann, den Vortrag zu besuchen, da sehr viele Fragen nur durch persönliche Gespräche abgeklärt werden können.

Also werde ich euch jetzt auch eine kurze Zusammenfassung bezüglich steuerlicher Absetzposten erläutern:

Soweit nicht eine Pflichtveranlagung durch das Finanzamt erfolgt, kann jeder Steuerpflichtige (dies sind all jene Personen, welche auch Lohnsteuer ans Finanzamt entrichten) eine Veranlagung beantragen und folgende Absetzposten geltend machen:

 Sonderausgaben,
 Werbungskosten,
 außergewöhnliche Belastungen,
 Absetzbeträge, wie z.B. Alleinverdiener- (AVAB), Alleinerzieher- (AEAB), Unterhaltsabsetzbetrag
 und bei einem Jahreseinkommen unter € 10.000,-- die Negativsteuer (das sind 10 % der SV-Beiträge bis max. € 110,--)

Sonderausgaben sind grundsätzlich Privatvergnügen. Steuerlich berücksichtigt werden nur die im Einkommensteuergesetz (ESTG) taxativ aufgezählten Sonderausgaben. Diese sind bestimmte Versicherungs-prämien, Wohnraumschaffung und –sanierung sowie Genussscheine und junge Aktien und werden auch auf das Sonderausgabenpauschale von € 60,-- angerechnet.

Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten sind unbeschränkt abzugsfähig.
Betragsbeschränkt abzugsfähig sind Kirchenbeiträge bis max. € 100,-- und Spenden bis 10 % der gesamten Vorjahreseinkünfte.
Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Erhaltung und Sicherung der Einnahmen.

Beispiele für Werbungskosten sind:

Arbeitsmittel, Fachliteratur, Aus- und Fortbildungskosten, Gewerkschaftsbeiträge; und für uns interessant auch das Pendlerpauschale (PP).

Für Dienstnehmer, welche den § 29 b-Ausweis besitzen, können aufgrund der Unzumutbarkeit Benützung öffentlicher Verkehrsmittel immer das große PP im Zuge der AN-Veranlagung beantragen, sofern nicht bereits eine Berücksichtigung durch den Dienstgeber erfolgte.

Es gibt sehr viele Absetzposten, welche im Zusammenhang mit einer Erkrankung abgesetzt werden können. Diese sind die sogenannten außergewöhnlichen (ag) Belastungen.

Um ag. Belastungen geltend machen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Die Belastung muss

 außergewöhnlich,
 zwangsläufig sein und
 die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Daher wird unterschieden zwischen ag Belastung mit bzw. ohne
Selbstbehalt.

Vorweg zu den außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt:

Diese sind für jeden Steuerpflichtigen absetzbar, wenn der nach dem Jahreseinkommen gestaffelte Selbstbehalt überschritten wird. Die Staffelung sieht wie folgt aus:

bis € 7.300,-- 6 %
€ 7.300,-- bis € 14.600,-- 8 %
€ 14.600,-- bis € 36.400,-- 10 %
ab € 36.400,-- 12 %

Die Aufwendungen für Krankheitskosten sind im AN-Formular unter Punkt 730 einzutragen.

Bei Vorliegen einer eigenen Behinderung, die durch das Bundessozialamt, den Landeshauptmann (bei Empfängern von Opferrenten) oder den Sozialversicherungsträger (bei Arbeitsunfall) bescheinigt wurde, können außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt, welche durch Nachweis von tatsächlichen Kosten (KZ 476) und zusätzlich durch Geltendmachung von Pauschbeträgen, zum Ansatz gebracht werden.

Ebenso können Ausgaben

• für die Behinderung des (Ehe-)Partners, wenn Anspruch auf Alleinverdienerabsetzbetrag gegeben ist bzw.,
• für die Behinderung eines Kindes, wenn der Steuerpflichtige oder der (Ehe-)Partner Anspruch auf Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag hat,

geltend gemacht werden.

Bei Bezug von pflegebedingten Geldleistungen, wie z.B. Pflegegeld können NUR folgende tatsächliche Kosten abgesetzt werden sowie auch bestimmte Pauschbeträge, welche später genauer erläutert werden:

 Sämtliche aus der Behinderung resultierenden tatsächlichen Aufwendungen abzgl. erhaltener Pflegegelder
 Nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel (Rollstuhl, Hörgeräte,...)
 Kosten der Heilbehandlung (Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten, Therapiekosten, durch Heilbehandlung verursachte Fahrtkosten)

Interessant im Zusammenhang mit Behinderung ohne Pflegegeldbezug sind die sogenannten Pauschbeträge. Der allgemeine Pauschbetrag ist abhängig vom Grad der Behinderung und steht im folgenden Ausmaß zu:

Behinderung Monatlich in €

25 % bis 34 % 75,--
35 % bis 44 % 99,--
45 % bis 54 % 243,--
55 % bis 64 % 294,--
65 % bis 74 % 363,--
75 % bis 84 % 435,--
85 % bis 94 % 507,--
Ab 95 % 726,--

Beim AN-Veranlagungsformular ist daher der Grad der Behinderung sowie bei Vorhandensein eines Behindertenpasses auch die Nummer des Ausweises einzutragen.

Für die Antragstellung kann auch der Abweisungsbescheid (wenn Antrag auf Ausstellung des Behindertenpasses abgelehnt wurde) oder der Feststellungsbescheid über die Erwerbsminderung dem Finanzamt vorgelegt werden, da bei einer Erwerbsminderung unter 50 % kein Behindertenpass vom Bundessozialamt ausgestellt wird.

Die Mehraufwendungen für Diätverpflegung sowie auch die KFZ-Pauschale sind auch für Lohnsteuerpflichtige mit Pflegegeldbezug absetzbar.

Bei Nachweis durch den Arzt bzw. bei Eintragung im Behindertenpass gewährt das Finanzamt eine Pauschale für Diätverpflegung bei Magenkrankheit oder anderen inneren Erkrankungen in Höhe von € 42,-- monatlich.

Als Aufwendungen für Fahrtkosten werden pauschal € 153,-- monatlich anerkannt. Voraussetzung ist eine Bescheinigung gem. § 29 b StVo.

Ich hoffe, dass ich Euch einen kurzen Überblick verschaffen konnte und freu’ mich schon auf ein Wiedersehen beim nächsten Vortrag.

Liebe Grüße

Sonja Schweighofer 

Weiterführende Informationen:
CED und Arbeit
CED und Mobilität
CED und Steuern
Behindertenpass - Begünstigte Behinderte 
Infos zur steuerlichen Abschreibung (Crohnicle 2005)
Leistungsangebot des Bundessozialamtes (Crohnicle 2002)
Steuerliche Abschreibmöglichkeiten (Crohnicle 2002)
CD-Mitschnitte von Vorträgen zu diesem Themenkreis

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